I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Herdecker Tennisverein 1920 e.V. und hat die Vereinsfarben blau- weiß.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde 58313 Herdecke.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nummer 30069 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Vereinszweck
    a) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Förderung der Jugend und ihre Heranführung an den Tennissport ist dem Verein ein besonderes Anliegen.
    b) der Verein fördert den Leistungs-, Freizeit- und Breitensport.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
    c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
    d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen- und Maßnahmen
    f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
  1. Der Verein ist Mitglied im
    a) Westfälischen Tennis-Verband e.V.
    b) Stadtsportverband Herdecke e.V.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften
  1. Der Verein besteht aus:
    a) Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden
    b) aktiven erwachsenen Mitgliedern
    c) passiven Mitgliedern
    d) aktiven jugendlichen Mitgliedern
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende können nur ehemalige Vorsitzende werden.
  3. Aktive erwachsene Mitglieder sind Personen, die am 01.01. des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen die Einrichtungen und Sportanlagen des Vereins im Rahmen der dafür erlassenen  Ordnungen benutzen.
  4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die Tennisplätze des Vereins nicht.
  5. Aktive jugendliche Mitglieder sind Personen, die am 01.01. des Kalenderjahres das  18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden automatisch aktive erwachsene Mitglieder nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten.
  1. Nicht volljährige Antragsteller benötigen zusätzlich die schriftliche Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.
  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. In außergewöhnlichen Fällen kann auf Antrag des Mitglieds und mit Genehmigung des Vorstands der Austritt zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.
  3. Das ausscheidende Mitglied hat – gleich, aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet – keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle, aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte, insbesondere das Spielrecht. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, sowie bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtungen.
  1. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.
  1. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen.
    Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.
  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.
  1. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen.
    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  1. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragleistungen und Beitragspflichten
  1. Auf Vorschlag des Vorstands wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung für alle Mitgliedergruppen festgelegt.
  1. Die Beitragsordnung regelt folgende mitgliedschaftliche Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze).
    Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA Lastschriftverfahren teilzunehmen.  Die Erklärung des Mitglieds erfolgt mit dem Beitrittsformular.
  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten.
    Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
  1. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

IV. Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane
  1. Die Vereinsorgane sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
    d) die Jugendversammlung
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform (E-Mail oder Brief), unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht.  Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 25% der Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. In Personenfragen ist geheim abzustimmen, wenn zwei oder mehr Vorschläge zur Wahl stehen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  1. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.
  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen
    Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
  4. Genehmigung zur Änderung der Beitragsordnung
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden
  9. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 14 Vorstand
  1. Den Vorstand des Vereins bilden:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer
    e) Sportwart
    f) Jugendwart
    g) Clubwart
    h) Breitensportwart / Veranstaltungswart
    i) Medienwart
  2. Eine Personalunion ist nicht zulässig.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder zu a, d, e, g, i werden in geraden, die Mitglieder zu b, c, f, h in ungeraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Vorstandes.
    Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  2. Seine Aufgaben sind u.a.:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
    d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    f) Ausschluss von Mitgliedern
    g) Durchführung eines leistungsorientierten wie hobbymäßigen Trainings- und Turnierbetriebs sowohl im Jugend- als auch Erwachsenbereich
    h) Durchführung der Jahresterminplanung
    i) Beauftragung bzw. Durchführung aller notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen für Clubhaus und Platzanlage.
    j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
    k) Registerliche Pflichten
    l) Führung eines Beschlussbuches über die wichtigen Beschlüsse des Vorstandes
    m) Fremdvermietung von Tennisplätzen
  3. Vorstandssitzungen sind mindestens vier Mal jährlich durchzuführen und zu protokollieren.
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
  1. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein, darunter der 1. Vorsitzende.
    Bei dessen Abwesenheit wird er durch den 2.Vorsitzenden vertreten.
§ 17 Jugendversammlung
  1. Für die Wahl des Jugendwartes hat die Jugend anlässlich der Mitgliederversammlung das Vorschlagsrecht. Die Jugend hat auf einer vorher einzuberufenden Jugendversammlung hierüber zu diskutieren und abzustimmen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Änderungen der Satzung
  1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 19 Vereinsordnungen
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Regelung der vereinsinternen Abläufe, Vereinsordnungen zu erlassen, wie z.B.:
    a) Beitragsordnung (erforderlicher Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung)
    b) Geschäftsordnung
    c) Platz- und Spielordnung
§ 20 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie informieren den Vorstand über das Ergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.
§ 21 Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
    a) Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
    b) Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
    c) Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse
    Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Dem Westfälischen Tennis-Verband e.V. sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
  2. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über  Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
  3. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Westfälischen Tennis-Verband e.V., den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/Vereinszwecken verwendet werden.
  4. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Kassenwart als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herdecke, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit der Satzung
  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2017 in Herdecke beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Herdecke, 24.03.2017
Der Vorstand