Sonderregelung zur Öffnung unserer Tennisanlage ab dem 28. Mai 2021

Für den Betrieb unserer Anlagen gilt ausnahmslos die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
vom 26. Mai 2021.

Gemäß der gültigen Fassung  § 14  Sport  ist der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel bei einer Regionalen Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50) zulässig:

                                         Doppel erlaubt
                     Unter Einhaltung der Abstandsregel

Der Platz darf erst betreten werden, wenn die vorherigen Spieler ihn verlassen haben.

                                        Duschen erlaubt
                           2 Personen je Umkleideraum

Darüber hinaus gelten selbstverständlich weiterhin alle Abstands- und Hygieneregeln der Verordnung
Der Schankraum bleibt abgeschlossen.